Startschuss für Lauf-TREFFs
  05.06.2020 •     Verband , Breitensport


Stufe 4 des Niedersächsischen Stufenplans tritt am 8. Juni 2020 in Kraft

tw/vle (05.06.2020). Mit Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab Montag, 8. Juni 2020) (Link) ergeben sich neue Lockerungen für den organisierten Sport. Die Landesregierung hat mit Eintritt der Stufe 4 für folgende Bereiche Änderungen vorgenommen:

  • Bildung von Sportgruppen im öffentlichen Raum
  • Öffnung von Duschräumen/ Umkleiden auf Sportanlagen
  • Veranstaltungen im Freien
  • Neuerungen für Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen

Es sind mit Eintritt der Stufe 4 des Niedersächsischen Stufenplans keine Änderungen für Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum, insbesondere stadionferne Veranstaltungen, vorgesehen.

Wichtig ist, die Lockerungen sind nur aufgrund des Erfolgs der bisherigen Maßnahmen möglich geworden. Bis es einen Impfschutz oder ein wirksames Medikament gibt, bitten wir Sie auch in den nächsten Wochen weiterhin um die Reduzierung der physischen Kontakte auf das absolut notwendige Minimum. Letztlich ist das die wirkungsvollste Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen.

 

Bildung von Sportgruppen im öffentlichen Raum
(siehe § 2 Abs. 4)

Es dürfen zur körperlichen und sportlichen Betätigung im Freien Gruppen zusammenkommen, wenn diese durch eine Trainerin oder einen Trainer angeleitet werden und ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen teilnehmenden Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, eingehalten wird.

Daraus folgt, dass Sportaktivitäten ab Montag, den 08.06.2020, auch außerhalb von Sportanlagen in Gruppen möglich sind. Das heißt, dass unter anderem Lauf- & (Nordic) Walking-TREFFs wieder starten dürfen. Die Organisation der Gruppengrößen ist verantwortungsvoll an die Rahmenbedingungen der Umgebung anzupassen.

Unabhängig davon gilt weiterhin, dass Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum (nicht sportlich veranlasst) auf höchstens zwei Personen beschränkt werden; hiervon ausgenommen sind Zusammenkünfte einer Person mit Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören.

 

Öffnung der Duschräume und Umkleiden
(siehe § 1 Abs. 8)

Die Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume sowie Gemeinschafts-räumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, dürfen für die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen wieder genutzt werden. Die Entscheidung über die Öffnung trifft der Sportstättenbetreiber.

Alle weiteren Vorgaben lt. § 1 (8) bleiben bestehen.

„Die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zulässig, wenn

  • diese kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgt,
  • ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, jederzeit eingehalten wird,
  • Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte, durchgeführt werden,
  • beim Zutritt zur Sportanlage Warteschlangen vermieden werden,
  • Zuschauerinnen und Zuschauer ausgeschlossen sind und die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.

 

Keine Änderungen für Sportveranstaltungen im Freien (öffentlicher Raum)
(siehe § 1 Abs. 5c)

Bezüglich der Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im öffentlichen Raum im Freien sind ebenfalls Lockerungen vorgesehen, allerdings trifft die Auslegung der Verordnung nicht auf klassische stadionferne Veranstaltungen (Läufe) zu. Die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranstaltung mit bis zu 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist zulässig, wenn u.a. der Mindestabstand von 1,50 m zu jeder Person gewährleistet ist und „sitzend“ an der Veranstaltung teilgenommen wird. Im Bereich der stadionfernen Veranstaltungen können daher zurzeit von DLV und NLV keine Aussagen getroffen werden, da keine Umsetzbarkeit der relevanten Kriterien wie Abstandsregeln und kontaktlose Durchführung der Wettbewerbe gewährleistet werden kann. Bei einer weiteren Lockerung der Auflagen wird dieser Bereich neu bewertet.

Die Ausrichtung einer stadionfernen Veranstaltung kann bis dahin virtuell oder durch Zeitmessstrecken mit Timeslots (z.B. wie bei „Köln läuft auf Zeit“ https://fit-koeln.de) realisiert werden.

 

Neuerungen für Maßnahmen mit Kindern und Jugendliche
(siehe § 1 Abs. 6a)

Veranstaltungen und Reisen nach § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) (Link) für Kinder- und Jugendlichengruppen mit Übernachtung bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.


Startschuss für Lauf-TREFFs