Öffnung von Sporthallen und Fitnessstudios
  22.05.2020 •     Verband


Sporthallen und Fitnessstudios dürfen ab 25. Mai 2020 wieder öffnen!

vle/Pressemeldung - (22.05.2020). Die Neuerkrankungen mit Covid-19 haben sich aktuell in Niedersachsen auf einem stabil niedrigen Niveau eingependelt. Grund für die Landesregierung weitere vorsichtige Öffnungsschritte des Stufenplans sowie des Bund-Länder-Beschlusses vom 6. Mai umzusetzen. Die „Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus“ wurde entsprechend geändert und kann online HIER in Gänze eingesehen werden.

Wichtig ist, die Lockerungen sind nur aufgrund des Erfolgs der bisherigen Maßnahmen möglich geworden. Bis es einen Impfschutz oder ein wirksames Medikament gibt, bitten wir Sie auch in den nächsten Wochen weiterhin um die Reduzierung der physischen Kontakte auf das absolut notwendige Minimum. Letztlich ist das die wirkungsvollste Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen.

Öffnung von Sporthallen und Fitnessstudios

Nach der Öffnung der Sportanlagen im Freien folgt am Montag, den 25. Mai 2020, die der Sporthallen unter Einhaltung der geltenden Regelungen. Im Bereich des Profisports dürfen Mannschaften, die am Spielbetrieb der 1. und 2. Bundesliga – gleich welcher Sportart – oder der 3. Fußball-Liga teilnehmen, auch mit Kontakt ihre Sportart (Training und Wettkampf) ausüben. Grundlage hierfür ist ein medizinisches, organisatorisches und hygienisches Konzept nach dem Vorbild des von DFL und DFB vorgelegten Konzeptes „Sportmedizin/Sonderspielbetrieb im Profifußball“.
Unter folgenden Voraussetzungen (siehe § 1 Abs. 8) soll die Sportausübung auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen wieder möglich sein:

 

  • Die Sportausübung muss kontaktlos zwischen den beteiligten Personen erfolgen.
  • Ein Abstand von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, muss jederzeit eingehalten werden.
  • Die Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen müssen auch in Bezug auf gemeinsam genutzte Sportgeräte durchgeführt werden.
  • Die Umkleidekabinen, Dusch-, Wasch- und andere Sanitärräume – ausgenommen Toiletten – sowie Gemeinschaftsräumlichkeiten, wie zum Beispiel Schulungsräume, müssen geschlossen bleiben.
  • Warteschlangen beim Zutritt zur Sportanlage sind zu vermeiden.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer sind nach wie vor ausgeschlossen. Zudem ist die Anzahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer sowie Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, auf das erforderliche Minimum zu vermindern.

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen nur unter Einhaltung eines Abstandes von mindestens 2 Metern jeder Person zu jeder anderen beteiligten Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, betreten und genutzt werden.

Gemäß § 1 Abs. 13 sind der Betrieb und die Nutzung von Fitnessstudios abweichend von § 1 Abs. 8 zulässig, wenn

  • ein Abstand zwischen den Kundinnen und Kunden von mindestens 2 Metern gewährleistet ist und
  • nach jeder Kundin und jedem Kunden eine Desinfektion des von ihr oder ihm genutzten Geräts durchgeführt wird, soweit ein Körperkontakt stattgefunden hat.

Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fitnessstudios ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer der Kundin oder des Kunden sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Fitnessstudios zu dokumentieren, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Andernfalls darf die Kundin oder der Kunde das Fitnessstudio nicht nutzen. Die Dokumentation ist für die Dauer von drei Wochen nach dem Besuch aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach dem Besuch der Kundin oder des Kunden sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.

Gemäß NLV-Präsidiumsbeschluss vom 15.04.2020 finden bis zum 30.06.2020 keine Wettkampfveranstaltungen statt.
Die Fachkommission Wettkampforganisation des NLV wird sich mit der Wiederaufnahme des Wettkampfbetriebs befassen und Vorgaben gemäß Verordnung der Niedersächsischen Landesregierung und Empfehlungen des DLV entwickeln. Die Sitzungsergebnisse werden schnellstmöglich über die bekannten Kanäle kommuniziert. Eine Öffnung für Zuschauer ist synchron zu den Lockerungen für öffentliche Versammlungen zu entscheiden.

Den Vereinen sowie den Sportlerinnen und Sportlern werden erneut Hilfestellungen in Form von FAQs an die Hand gegeben.
Zudem steht u.a. die Hotline des LandesSportBundes Niedersachsen e.V. unter 0511 1268 210 für Fragen rund um die Wiederaufnahme des Sportbetriebs zur Verfügung.

Die geänderte Verordnung gilt ab Montag, 25. Mai 2020. Die Regelungen treten mit Ablauf des 10. Juni 2020 außer Kraft.

Quelle: Presseinformation des Krisenstabs der Landesregierung Niedersachsen vom 22.05.2020, bearbeitet und ergänzt

Foto: Pixabay, Vektor Kunst


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