Letzte Stufe des Niedersächsischen Stufenplans tritt in Kraft
19.06.2020
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NLV News
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Verband
vle (19.06.2020). Mit der Änderung der Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus (gültig ab Montag, 22. Juni 2020) (Link) ergeben sich neue Lockerungen für den organisierten Sport. Die Landesregierung hat mit Eintritt der Stufe 5 für nachfolgende Bereiche Änderungen vorgenommen. Damit ist das Land am Ende seines Stufenplans angekommen. Die verbleibenden Grundregeln sollen Mitte Juli in einer kompakten Neufassung dargestellt werden.
Sitzungen und Zusammenkünften
(siehe § 1 Abs. 5a)
Beispielsweise Vereine können Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen, wenn sichergestellt ist, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht dem eigenen Hausstand angehört, einhält. Die Erlaubnis bezieht sich nun nicht mehr nur auf die gewählten Gremien.
Kleine Ferienfreizeiten und (Sport-)Maßnahmen mit Übernachtung
(siehe § 1 Abs. 6b)
Im Rahmen der Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII (Link) können Kinder- und Jugendgruppen mit maximal 16 Personen in einer Jugendherberge oder einer anderen Gruppeneinrichtung Veranstaltungen durchführen und auch übernachten. Hierbei ist das Hygienekonzept (Link) nach den gemeinsamen Empfehlungen des Landesjugendrings Niedersachsen e.V. und der LAG Offene Kinder- und Jugendarbeit Niedersachsen e.V. (Stand: 19. Juni 2020) zu beachten. Für Gruppen mit mehr als 16 Personen bleiben solche Veranstaltungen und Reisen mindestens bis zum Ablauf des 31. August 2020 verboten.
Entsprechend sind gemäß § 2l Abs. 2 in Jugendherbergen, Familienferien- und Freizeitstätten, Bildungsstätten und ähnlichen Einrichtungen Gruppenveranstaltungen und -angebote für Minderjährige und die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger wieder bis zu einer Gruppengröße von 16 Personen zulässig. Dabei müssen die Abstandsregeln beachtet werden.
Zulassung von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
(siehe § 1 Abs. 8)
Mit der Verordnung können wieder Zuschauerinnen und Zuschauer zu den Amateur-Sportveranstaltungen in Niedersachsen kommen. Bei kleinen Sportveranstaltungen sowie dem Training können bis zu 50 Personen zuschauen, wenn sie dabei einen Abstand von 1,5 Metern einhalten. Darüber hinaus, also ab 50 Personen, müssen weitere Voraussetzungen nach § 1 Abs. 5c erfüllt sein, damit die Sicherheit der beteiligten Personen gewährleistet werden kann. Alle Besucherinnen und Besucher müssen dann sitzen, der Veranstalter hat eine Steuerung des Zutritts und der Zu- und Abfahrt sowie Hygienemaßnahmen für den Besuch der Veranstaltung zu treffen. Zudem müssen alle Zuschauerinnen und Zuschauer ihre Kontaktdaten abgeben – Details hierzu sind in den Sätzen 5 bis 7 unter § 1 Abs. 5c explizit erläutert. Die Höchstgrenze beträgt 250 Zuschauerinnen und Zuschauer. Für Profisportveranstaltungen gilt auch in Niedersachsen weiterhin, dass die Anwesenheit von Zuschauerinnen und Zuschauern nicht erlaubt ist.
Wiederaufnahme des Sportunterrichtes an Schulen
(siehe § 1a Abs. 1)
Schulsport ist wieder möglich: Kontaktlos, mit Abstand und unter Beachtung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere der Sportgeräte. Dafür bekommen die Schulen ein eigenes schulsportliches Hygienekonzept wie es mit Umkleiden und Duschen geht, welche Sportarten angeboten werden können, was drinnen, was aber auch draußen geht. Ergänzung zum Niedersächsischen Rahmen-Hygieneplan Corona Schule - Sportunterricht (Link)
Neben den Indoor-Spielplätzen ist nun auch explizit die Zulassung von Indoor-Freizeiteinrichtungen geregelt (siehe § 2d Abs. 2). Zudem dürfen Saunen genutzt werden (siehe § 2o).
Kontaktbeschränkungen
In der Öffentlichkeit ist ein Treffen zwischen zwei Haushalten, sowie einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen möglich.
Veranstaltungen
Die Lockerungen im Bereich Veranstaltungen (siehe § 1 Abs. 5c) beziehen sich auf kulturelle Veranstaltungen wie zum Beispiel einer Aufführung der darstellenden Künste, der Musik oder der Literatur und der Besuch eines Kinos. Das Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, Zuschauern und Zuhörern sowie unabhängig von der Anzahl an Teilnehmenden an Volksfesten, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Schützenfesten und ähnlichen Veranstaltungen – sogenannte Großveranstaltungen – ist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert worden (siehe § 1 Abs. 6). Damit setzt Niedersachsen einen Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin vom 17.06.2020 um.
Nach § 1 Abs. 6a können Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen, die nach dem 31. August 2020 stattfinden, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden von den zuständigen Behörden bereits unter den in der Verordnung benannten Regelungsinhalten zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens.
Das A und O
Wichtig ist, die Lockerungen sind nur aufgrund des Erfolgs der bisherigen Maßnahmen möglich geworden. Bis es einen Impfschutz oder ein wirksames Medikament gibt, bitten wir Sie auch in den nächsten Wochen weiterhin um die Reduzierung der physischen Kontakte zu anderen Personen, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf das absolut notwendige Minimum. Letztlich ist das die wirkungsvollste Maßnahme, um die Ausbreitung des Virus weiter zu verlangsamen. Zudem kann auch die Corona-App der Bundesregierung, die seit Mitte der Woche heruntergeladen werden kann, zur Nachverfolgung von Infektionsketten beitragen. Sie ersetzt jedoch nicht die Dokumentationspflichten in Gaststätten und bei Veranstaltungen.
In allen anderen Fällen gilt:
- Abstandhalten (1,5 Meter zu Personen, die nicht dem eigenen oder einem weiteren Haushalt angehören)
- Mund-Nasen-Bedeckung dort tragen, wo das Abstandhalten nicht möglich ist (u.a. bei Veranstaltungen)
- Hygiene beachten (sehr häufiges Händewaschen, Nieshygiene)