Corona-Update: Regionale Inzidenz-Werte für Lockerungen entscheidend
  08.03.2021 •     NLV News


Vorsichtige Lockerungen für den Sport sowie Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum von regionalen Inzidenz-Werten abhängig

vle/Pressemitteilung Nds. Landesregierung (08.03.2021). Mit der ab 8. März 2021 geltenden Verordnung zur Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung werden gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit der Bundeskanzlerin am 3. März 2021 moderate Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen auch für Niedersachsen umgesetzt.

Die nach wie vor hohe landesweite Inzidenz und die sich bedrohlich ausweitende Virusvariante B1.1.7 machen in Niedersachsen ein äußerst vorsichtiges Vorgehen notwendig.

Im Bereich der Kontaktbeschränkungen (hierunter zählt auch die sportliche Bewegung mit Ausnahme des Spitzen- und Profisports) sind somit weitergehende Lockerungen nur in stabil bei bzw. unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten vorgesehen. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen.

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz mehr als 100 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner beträgt (= Hochinzidenzkommunen), bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Lockerungen sind dort zunächst nicht möglich. In den aus § 18 a Absatz 3 ersichtlichen Bereichen gelten grundsätzlich diejenigen Regelungen, die vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 6. März 2021 galten. Dieser Mechanismus ist grundsätzlich bundesweit abgestimmt als sog. Notbremse im Sinne des o.g. Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 3. März 2021.

Hochinzidenzkommunen – Erläuterungen

Durch gemeinsame Anstrengungen aller Bürgerinnen und Bürger und ein besonders konsequentes Verhalten der Verantwortlichen in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft muss in diesen Hochinzidenzkommunen versucht werden, die 100er-Marke möglichst rasch wieder zu unterschreiten. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen. Dies geschieht durch die örtlich zuständigen Behörden, wenn die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 Neuinfektionen liegt. Die Rechtsfolgen treten dann am zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt in Kraft.

Es ist dem Ministerpräsidenten und der gesamten Landesregierung bewusst, dass diese unterschiedlichen Regelungen innerhalb Niedersachsens nicht leicht zu erfassen sind.

 

In § 18 a Absatz 5 ist die Fundstelle benannt, an der sich für jeden Tag die maßgebliche Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen findet:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

 

Übersicht der Regelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/landkreise-und-kreisfreie-stadte-194316.html

 

Für den Sport relevante Anpassungen in der ab 8. März 2021 geltenden Corona-Verordnung:

  • Sowohl drinnen als auch draußen ist zukünftig eine sportliche Betätigung von insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten zulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7). Somit wurde eine einheitliche Regelung von Hallensport und z.B. Lauftreffs getroffen (Kenntnisstand 08.03.2021). Die Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 der Corona-VO gelten bei sportlicher Betätigung von insgesamt höchstens fünf Personen aus insgesamt höchstens zwei Haushalten nicht (siehe § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10).

Wichtig: Diese Regelung gilt nicht in so genannten Hochinzidenzkommunen (nach § 18 a). Hier gilt wieder die alte Regelung aus der vorherigen Verordnung: Unter zum zulässigen Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die allein, zu zweit, mit Personen des eigenen Hausstands und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können.

  • Die Bedeutung der sportlichen Bewegung für die physische und psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen findet nun in § 2 Absatz 4 Berücksichtigung. Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen unter freiem Himmel (ausgenommen Schwimmbäder und ähnliche Anlagen) zur Sportausübung durch Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren in nicht wechselnder Gruppenzusammensetzung von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei betreuenden Personen ist zulässig. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterialien dürfen von Personen nur unter Einhaltung des Abstandsgebotes (1,5 Meter) betreten und genutzt werden. Zudem ist die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen nicht erlaubt.

Wichtig: Auch diese Regelung gilt nicht in so genannten Hochinzidenzkommunen (nach § 18 a) – siehe oben.

  • Die Regelungen für den Spitzen- und Profisport (§ 16) bleiben unverändert.

 

Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum sind zukünftig von regionalen Inzidenz-Werten abhängig. Wichtig: Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privaten Raum gelten nicht für Lauf- & (Nordic) Walking-TREFFs! (Kenntnisstand 08.03.2021)

Details siehe Grafik.

Das heißt, dass es nur in stabil bei bzw. unter einer Inzidenz von 35 liegenden Landkreisen oder kreisfreien Städten zu weitergehende Lockerungen kommen kann. Dies gilt dann jedoch nur für die dort wohnenden Menschen. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen am 8. März 2021 die 7-Tagesinzidenz über 100 je 100.000 Einwohner beträgt, bleiben die bisherigen Regelungen bestehen.

Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Landkreise oder kreisfreie Städte zu Hochinzidenzkommunen erklärt werden müssen, was durch die örtlich zuständigen Behörden geschieht.

Somit der Appell an alle Bürgerinnen und Bürger, die Abstands- und Hygieneregeln konsequent einzuhalten und somit zu einer weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie beizutragen.

 

Quelle: Auszüge aus der Presseinformation „Änderungen in der Corona-Verordnung – Vorsichtige Lockerungen und Tests“ der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 07.03.2021


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