Corona: Sportartspezifische Regelungen - Leichtathletik (Stand: 09.11.2021)

Die Rahmenbedingungen für die Durchführung des Sportbetriebs in Niedersachsen werden durch die "Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung" sowie der am 05. Juni 2021 vom Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) (gilt nur für Hochinzidenzkommunen) geregelt. Auf der Homepage des Landes Niedersachsen finden Sie FAQs (Antworten auf häufig gestellte Fragen) zur Niedersächsischen Corona-Verordnung. Die Fragen und Antworten wurden von der Niedersächsischen Staatskanzlei mit Unterstützung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport und des LandesSportBundes Niedersachsen zusammengestellt.

Alle aktuellen Informationen der Landesregierung zum Coronavirus:

» Aktuelle Informationen zum Coronavirus

Fragen und Antworten:

» Hier beantworten Ihnen die häufig gestellten Fragen zur aktuellen Verordnung

» Hier finden Sie die wichtigsten Regeln in Einfacher Sprache

Die nachfolgenden Vorgaben und sportartspezifischen Regelungen basieren auf den FAQs der Landesregierung, die sich auf den Zeitraum der Gültigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab 09. November mit Gültigkeit bis 08. Dezember 2021 beziehen.

 

Was haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten zu berücksichtigen?
Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,
  4. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  5. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  7. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Zusätzlich müssen Betreiberinnen und Betreiber einer Schwimmhalle personenbezogene Daten erheben.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Nein.

Bestehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für den Spitzen- und Profisport auf der einen und für den Freizeit- und Amateursport auf der anderen Seite?
Nein. Für die Sportausübung gelten einheitliche Regelungen, unabhängig davon ob es sich um Spitzen- bzw. Profisport oder um Freizeit- bzw. Amateursport handelt.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen erlaubt und welche Auflagen sind bei der Veranstaltung einer Sportveranstaltung zu beachten?
Grundsätzlich sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit Einschränkungen erlaubt.

Training

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Sportvereine die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen POC-Antigen-Test nachweisen.

Veranstaltung

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Sportausübung im Freien

Keine Warnstufe und Indikator „Neuinfizierte“ nicht über 50
Die Sportausübung im Freien ist nahezu uneingeschränkt möglich, Sportvereine haben jedoch weiterhin ein Hygienekonzept vorzuhalten. Und auch beim Sport gilt die Empfehlung, dass möglichst ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden sollte. Dies gilt selbstverständlich nicht für Kontaktsportarten.

Es wird empfohlen, generell beim Sporttreiben 3G anzuwenden, auch dann, wenn die Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 noch nicht erreicht ist.
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist vor und nach der Sportausübung im Freien möglich. Hier ist der Mindestabstand möglichst ebenfalls einzuhalten.

Vorliegen der Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Vor und nach der Sportausübung im Freien ist die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen nur unter Anwendung der 3G-Regel möglich, d.h. Duschen und Umkleiden dürfen nur von Personen genutzt werden, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet worden sind. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 2
Bei Vorliegen der Warnstufe 2 gilt die 3G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

Fakultative 2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Sportvereine die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen POC-Antigen-Test nachweisen.

 

 

 

Sportausübung in geschlossenen Räumen

Keine Warnstufe und Indikator „Neuinfizierte“ nicht über 50
Sofern keine Warnstufe vorliegt, gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) das Gleiche, wie für die Sportausübung im Freien.

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 3G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

Allgemeine Regelungen

Was haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten zu berücksichtigen?

Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,
  4. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  5. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  7. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Zusätzlich müssen Betreiberinnen und Betreiber einer Schwimmhalle personenbezogene Daten erheben.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Nein.

Bestehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für den Spitzen- und Profisport auf der einen und für den Freizeit- und Amateursport auf der anderen Seite?
Nein. Für die Sportausübung gelten einheitliche Regelungen, unabhängig davon ob es sich um Spitzen- bzw. Profisport oder um Freizeit- bzw. Amateursport handelt.

Bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer

Veranstaltungen im Freien

Keine Warnstufe bzw. Vorliegen der Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50

Ein Hygienekonzept (Maßnahmen zur Wahrung der Abstände etc.) muss erstellt werden, sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen.

Vorliegen der Warnstufe 2

Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen gilt die 3G-Regel auch im Außenbereich verpflichtend. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 3

Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie in der Warnstufe 2, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen.

2G-Regel

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Keine Warnstufe

Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen, sind deren personenbezogene Daten zu erheben und es muss ein Hygienekonzept (Maßnahmen zur Wahrung der Abstände etc.) erstellt werden. Es besteht für alle Nichtsportreibenden Maskenpflicht.

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50

Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen, gilt zusätzlich die 3-G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 3

Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

2G-Regel

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden; darüber hinaus entfällt die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Mehr als 1 000 und bis zu 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauer

Keine Warnstufe bzw. Vorliegen der Warnstufe 1

Die Veranstaltung muss generell von den zuständigen Behörden zugelassen werden. Von den Veranstaltern muss ein Hygienekonzept erstellt und es müssen die personenbezogenen Daten der Zuschauerinnen und Zuschauer erhoben werden. Es ist ein Abstand von 1 Meter zu unbekannten Personen (von Nase zu Nase) einzuhalten (Schachbrettbelegung). Zusätzlich gilt die 3-G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die vorgenannten Bestimmungen gelten sowohl für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen als auch für Veranstaltungen unter freiem Himmel. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Erstellung eines Lüftungskonzepts.

Vorliegen der Warnstufe 2

Bei Vorliegen der Warnstufe 2 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen. Darüber hinaus muss ein Hygienekonzept erstellt werden, welches Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes vorsieht, wie z. B. die Zuweisung eines festen Sitzplatzes für die Zuschauerinnen und Zuschauer, die Schachbrettbelegung der Sitzplätze oder auch Maßnahmen zur Lenkung der Besucherströme. Der Alkoholkonsum muss eingeschränkt werden. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

Vorliegen der Warnstufe 3

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, wobei nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

2G-Regel

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden; darüber hinaus entfällt die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Großveranstaltungen mit mehr als 5 000 Zuschauerinnen und Zuschauern

Sowohl für Veranstaltungen unter freiem Himmel als auch für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe Folgendes:

  1. Die Veranstaltung muss von den zuständigen Behörden zugelassen werden.
  2. Das Hygienekonzept muss besondere Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes oder auch Maßnahmen zur Lenkung der Besucherströme vorsehen. Zu unbekannten Personen ist ein Abstand von 1 Meter einzuhalten (Schachbrettbelegung).
  3. Der Alkoholkonsum muss eingeschränkt werden.
  4. Personenbezogene Kontaktdaten der Zuschauerinnen und Zuschauer sind durch den Verkauf personalisierter Tickets zu erheben.
  5. Es gilt die 3-G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.
  6. Es dürfen nicht mehr als 25 000 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen bzw. es dürfen maximal 50 % der Zuschauerkapazität genutzt werden.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht Maskenpflicht und es muss für eine hinreichende Lüftung durch eine Lüftungsanlage, eine Luftdesinfektion oder eine Luftfilterung gesorgt werden.

Vorliegen der Warnstufe 2

Bei Vorliegen der Warnstufe 2 gelten dieselben Regelungen wie vorgenannt, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen besteht zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Die Kapazität wird auf 50 % begrenzt. Die absolute Obergrenze liegt bei 25.000 Personen.

Vorliegen der Warnstufe 3

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Die Begrenzung auf 50 % der Zuschauerkapazität entfällt. Es dürfen jedoch weiterhin nicht mehr als 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel gilt grds. weiterhin die 3G-Regel, wobei negativ getestete Personen einen PCR-Test durchführen müssen und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht. Die Kapazität wird auf 50 % begrenzt. Die absolute Obergrenze liegt bei 25.000 Personen.

2G-Regel

Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden; darüber hinaus entfällt die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Bei Anwendung der 2G-Regel gilt die Begrenzung auf 50 % der Zuschauerkapazität nicht. Es dürfen jedoch weiterhin nicht mehr als 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen.

Was gilt für die vorgeschriebenen Testungen?
Der Test muss innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung durchgeführt worden sein. Hierbei kann es sich um einen PCR-Test, einen PoC-Antigen-Test oder einen zugelassenen Selbsttest handeln. Benötigt wird immer ein schriftlicher oder digitaler Nachweis über einen negativen PCR-Test oder einen negativen Antigen-Schnelltest. Die entsprechenden Nachweise werden beispielsweise in einem der vielen Testzentren ausgestellt, empfohlen wird, dort einen Bürgertest in Anspruch zu nehmen.

Es ist auch möglich, in einem Geschäft/einer Einrichtung unter Aufsicht einen Antigen-Selbsttest durchzuführen und sich das Ergebnis dort digital oder schriftlich bescheinigen zu lassen. Auch wenn Sie bei Ihrer Arbeitsstätte einen Antigen-Test unter Aufsicht durchgeführt haben, kann Ihre Arbeitgeberin oder ihr Arbeitgeber dies bescheinigen.

Auch eine vom Sportverein durchgeführte Testung - unter Aufsicht einer vom Verein beauftragten Person - ist zulässig. Diese kann eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Die Bescheinigung muss dabei immer den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum, die Adresse der getesteten Person sowie den Namen und Hersteller des Tests, das Testdatum, die Testuhrzeit sowie den Namen und die Firma der beaufsichtigenden Person und schließlich die Testart und das Testergebnis enthalten.

News Corona

Dieser Sommer wird bunt, vielfältig und bewegend!
   •     NLV News

Am 17.07. eröffnet der Tag der Bewegung den #sportVEREINtuns-Sommer.

Grünes Licht für Zuschauermodell bei Leichtathletik-DM in Braunschweig
   •     Verband

Landesregierung gibt grünes Licht für ein Modell mit maximal 2.000 Zuschauern pro Tag.

Sei "live" bei der DM in Braunschweig im Papplikum dabei!
   •     Verband

Mit einer personalisierten Pappfigur die Athleten "live" bei der DM unterstützen. Noch bis zum 20.05.!

Corona-Pandemie und Beschlussfassungen im Verein in 2021
   •     NLV News

Prof. Dr. Cherkeh zu (weiteren) Erleichterungen für die Durchführung von Mitgliederversammlungen.

Plattform zur digitalen Erfassung der Anwesenheit
   •     Verband

Die kostenlose "Digitale-Registrierung" des DLV vereinfacht den Prozess der Registrierung beim Besuch einer Veranstaltung oder eines Ortes.

Corona-Update: Regionale Inzidenz-Werte für Lockerungen entscheidend
   •     NLV News

Vorsichtige Lockerungen für den Sport sowie Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum von regionalen Inzidenz-Werten abhängig

Corona-Sonderprogramm für Sportorganisationen geht 2021 in die nächste Runde
 

Pistorius: „Wir werden die niedersächsischen Sportvereine auch 2021 nicht alleine lassen. Sie sind heute wahrscheinlich wichtiger denn je"

Corona-Pandemie: Förderprogramme
 

Übersicht aktueller Sonderprogramme und Unterstützungsangebote

Die besten Corona-Initiativen 2020 - NLV auf Platz 2!
   •     Verband

Die Leichtathletik-Community in Deutschland hat die Initiativen des NLV in 2020 auf Platz zwei der Abstimmung unter den „Besten Leichtathletik-Initiativen im Corona-Jahr 2020“ gewählt!

TV-Auftritt für Fabian Dammermann
   •     Verband

Normalerweise gibt der Spitzenathlet aus Niedersachsen auf der Stadionrunde ein gutes Bild ab, jetzt auch im Fernsehen. Ein Team von Sat.1 besuchte Dammermann beim Training in seiner Heimat Osnabrück.…

DOSB-Fördertopf: Rette Deinen Sportverein mit Crowdfunding über den Lockdown
   •     Verband

Der DOSB startet mit dem #SupportYourSport-Fördertopf die Sportdeutschland-Crowd auf fairplaid.org

StaffelStab-Jahresausgabe online - jetzt lesen!
   •     NLV News

Jetzt online: Verbandsmagazin Staffelstab für Jahr 2020. Ideal für die Weihnachtstage!