Update Corona-Verordnung
  08.10.2020 •     NLV News


Niedersachsen bleibt seiner vorsichtigen Linie im Umgang mit dem Virus treu. Auf größere Lockerungen wird aufgrund der bundesweit steigenden Infektionszahlen verzichtet, teilweise erfolgen gar weitere Einschränkungen.

vle (08.10.2020). Die aktuelle Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 gilt vom 9. Oktober 2020 an und zunächst bis zum 15. November 2020. Sie wurde erneut überarbeitet und neu strukturiert. So findet sich im ersten der drei Teile, auf die sich die insgesamt 20 Paragraphen verteilen, die Grundsätze zu den zentralen bekannten Bestimmungen.

Oberstes Gebot und zugleich § 1 ist, dass jede Person zu jeder anderen so weit wie möglich Abstand halten muss. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, muss auch unter freiem Himmel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Ein Einblick in die den Sport betreffenden Regelungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  • Bei sportlicher Betätigung in Gruppen von nicht mehr als 60 Personen gilt das Abstandsgebot nicht (§ 2 Abs. 2 Nr. 10), auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist weiterhin nicht verpflichtend (§ 3 Abs. 3 Nr. 9). Wie bisher sind personenbezogene Daten zu erheben, bei begründeten Zweifeln auf Plausibilität zu überprüfen und zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises sich belegen zu lassen.
  • Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzt ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des § 4 Abs. 2 voraus. Konzepte sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und es ist über die Umsetzung Aufkunft zu erteilen.
  • Vorgaben für Sportveranstaltungen mit mehr als 500 Zuschauern (sitzend) finden sich unter § 7 Abs. 2 wieder.
  • Sportveranstaltungen, an denen die Zuschauer mindestens zeitweise stehend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Personen zulässig, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird (§ 8 Abs. 2).
  • Nach § 9 dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 eingehalten wird.
  • Alle weiteren Veranstaltungen mit mindestens zeitweise stehenden (§ 8) sowie mit sitzendem Publikum (§ 7), welche nicht die Anforderungen unter ihren jeweiligen Absätzen 1 und 2 erfüllen, sind verboten.

Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich ist. Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten (§ 18).

Verstöße gegen die §§ 2 bis 10 und 14 bis 17 stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 lfSG dar und werden mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.


Update Corona-Verordnung