Neuordnung der Corona-Verordnung
  10.07.2020 •     NLV News , Verband


Was hält sie für Niedersachsens Leichtathleten bereit?

vle (10.07.2020). Ab Montag, 13. Juli 2020, gilt in Niedersachsen eine neue, in ihrer thematischen Gliederung vereinfachte Corona-Verordnung. Die Regeln in der „Niedersächsischen Verordnung zur Neuordnung der Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung)“ (Link) bleiben weitgehend gleich. Allgemeine Vorschriften, welche für alle Personen im Land gelten, finden sich im ersten Teil der neuen Verordnung mit § 1 (Vorschriften zu Abstand), § 2 (Mund-Nasen-Bedeckung), § 3 (Hygienekonzepten) und § 4 (Dokumentationspflichten) wieder. Die nachfolgenden sieben Teile nehmen hierauf Bezug und behandeln spezielle Themenbereiche – so wird im sechsten Teil „Sport und Kultur“ dargestellt. Die Schlussbestimmungen legen dar, dass örtliche zuständige Behörden weitergehende Anordnungen treffen können, soweit dies im Interesse des Gesundheitsschutzes zwingend erforderlich sei und den vorstehenden Regelungen nicht widerspreche. Sie könnten insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsangebote erlassen, was Auswirkungen auf Lauf- und (Nordic-)Walking-TREFFs hätte.

In Niedersachsen gelten weiterhin die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen. Zudem ist auch künftig in bestimmten Bereichen des öffentlichen Raums eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die wirksamste Methode zur Eindämmung der Pandemie ist weiterhin, Kontakte auf das Notwendigste zu beschränken, was trefflicher Weise die erste Vorschrift der Verordnung ist.

Unter § 3 sind nun die Anforderungen an ein Hygienekonzept beschrieben, das für jede Veranstaltung, Freizeit, Fortbildung o.ä. vorzuhalten ist. Diese müssen insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung und Steuerung von Personen, zur Wahrung des Abstandsgebots, zur Steuerung von Personenströmen und Vermeidung von Warteschlangen, zur Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, welche häufig von Personen berührt werden einschließlich der Reinigung von Sanitärräumen sowie Maßnahmen zur Belüftung von geschlossenen Räumen vorsehen.

Für die Leichtathletik beinhaltet sie dennoch Erleichterungen

Für Kleingruppen (max. 30 Sportler) sind nun nicht mehr nur Trainingseinheiten, sondern auch Wettkämpfe ohne Abstandsregeln erlaubt - denn es muss sich nicht mehr um eine feste Gruppe handeln. Dies freut insbesondere die Mittel- und Langstreckenläufer, aber auch Sprints sind wieder ohne freie Bahn möglich und sogar Staffelläufe unter bestimmten Voraussetzungen denkbar. Für technische Disziplinen empfehlen wir die sich als praktikabel erwiesene Beibehaltung der bisherigen (Abstands-)Regelung, da die Kleingruppenregelung von 30 Personen keine Änderungen im Wettkampfablauf bewirkt. Näheres ist in unseren „Hinweisen für die Wiederaufnahme des stadionnahen Wettkampfbetriebs in Niedersachsen“ (Link) beschrieben.

Wird das Abstandsgebot (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2) eingehalten, sind weiterhin bis zu 50 Zuschauer bei einer Sportausübung zugelassen. Werden mehr Zuschauer erwartet, muss es zusätzlich für jeden Zuschauer einen Sitzplatz geben - und dessen Nutzung durch den Veranstalter auch sichergestellt werden -, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 getroffen und die Kontaktdaten der Zuschauer gemäß § 4 erhoben und dokumentiert werden. In diesem Falls sind bis zu 500 Personen erlaubt.

Das Verbot von Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober wird mit der neuen Verordnung bestätigt.

Gruppenreisen für Kinder und Jugendliche mit maximal 50 Teilnehmern sind wieder möglich – die Vorlage eines entsprechenden Hygienekonzepts nach § 3 sowie der Datenerhebung und Dokumentation nach § 4 durch den Veranstalter vorausgesetzt.

Die Corona-Informationen auf der NLV-Homepage werden übrigens stetig aktualisiert - ein KLICK lohnt sich.


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