Landeskader-Athleten dürfen ab 1. Dezember wieder an Stützpunkten trainieren
  27.11.2020 •     NLV News


Lockerungen für den Leistungssport, hingegen keine Änderungen für den Breitensport

tw/vle (27.11.2020). Nach der heute (27.11.2020) unterzeichneten Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen zählen ab 1. Dezember 2020 auch Landeskader-Athleten, die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren, zu den sogenannten Sportlern des Spitzen- und Profisports gemäß § 16. Damit ist auch der Vorstoß und die Lobbyarbeit des LandesSportBundes Niedersachsen (LSB) sowie das Wirken Uwe Schünemanns als NLV-Präsident als Erfolg zu verbuchen. „Wir bedanken uns, dass u.a. das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport unseren Empfehlungen gefolgt ist und damit auch das verantwortungsvolle Handeln unserer Trainerinnen und Trainer vertrauensvoll honoriert,“ so Schünemann.

Neben dieser Lockerung für den Leistungssport findet sich in der neuen Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 der Bund-Länder-Beschluss vom 25.11.2020 zu den Corona-Maßnahmen im Dezember wieder. Demnach sind Verschärfungen im privaten und öffentlichen Bereich angesiedelt.

Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dürfen nur noch 5 [statt 10] Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen, wobei Kinder unter 14 Jahren [statt unter 12 Jahren] nicht einzurechnen sind und für Angehörige im Sinne des § 11 Absatz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich ist. Ausgenommen hiervon ist der Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021: Hiernach darf sich jede Person in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand, aufhalten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind.

Die Dokumentationspflicht in § 5 Absatz 1 Sätze 3 bis 10 wurde wie folgt geändert: „Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung aufzubewahren. Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnisse erlangen. Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Verwendung der Dokumentation ist auf die Vorlage auf Anforderung an das zuständige Gesundheitsamt beschränkt. Spätestens vier Wochen nach der Erhebung sind die Kontaktdaten zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt ist berechtigt, die erhobenen Kontaktdaten anzufordern, damit eine etwaige Infektionskette nachverfolgt werden kann. Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten dürfen von dem zuständigen Gesundheitsamt nicht weitergegeben und nicht zu anderen Zwecken als der Nachverfolgung von Infektionsketten verwendet werden. Die nach Satz 8 angeforderten Kontaktdaten sind vom zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr benötigt werden.“

Regelungen zum Individualsport nach § 10 Absatz 1 Nr. 7 bleiben unverändert.

In Schulen sind Sportveranstaltungen, die zu den außerunterrichtlichen Veranstaltungen zählen, gemäß § 13 Absatz 3 weiterhin nicht zulässig.


Landeskader-Athleten dürfen ab 1. Dezember wieder an Stützpunkten trainieren