Weitreichende Beschränkung des Sport - Neue Nds. Verordnung
  30.10.2020 •     NLV News


Auf der Basis des Beschlusses der Bundeskanzlerin, des Bundeskabinetts und der Regierungschefinnen und -chefs der Länder wurde heute (30.10.2020) für Niedersachsen eine neue Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus erlassen. Diese neue Verordnung tritt am 2. November 2020, also am kommenden Montag in Kraft. Die Maßnahmen werden zunächst bis zum 30. November 2020 befristet, dann tritt diese Verordnung außer Kraft. Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass Bund und Länder vereinbart haben, in zwei Wochen die Wirkung der jetzt getroffenen Maßnahmen zu überprüfen und etwaige Nachjustierungen vorzunehmen.

Die wichtigsten vier Grundsätze der neuen Corona-Verordnung befinden sich in § 1. Dort ist festgelegt, dass

1. jede Person Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren hat.

Darüber hinaus ist

2. soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten.

3. Wenn ein solcher Abstand nicht eingehalten werden kann, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. (Die näheren Einzelheiten zu Abstand und Alltagsmaskenpflicht ergeben sich aus den §§ 2 und 3).

4. Zudem gilt, dass jede Person private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden soll.


Einen Überblick über die für die Leichtathletik relevanten Maßnahmen sind im Folgenden zusammengestellt worden. Die vollständigen Paragraphen entnehmen Sie bitte der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2

§ 2          Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

(1) Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGb) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind.

Diese Kontaktbeschränkungen gelten auch für private Zusammenkünfte und Feiern nach § 6 Abs. 1 & 2.

(2) Das Abstandgebot nach Absatz 2 gilt u.a. nicht

1. gegenüber den Personen Im Sinne des Absatzes 1,

2. in Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren,

3. im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

4. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.           

§ 3          Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für Personen, die

1. Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Abstandsgebots nach § 2 Abs. 2 naturgemäß erfordern, insbesondere im Rahmen der Gesundheitsversorgung, der Pflege von Personen, des Handels, der Gastronomie und der körpernahen Dienstleistungen,

2. Verkehrsmittel des Personenverkehrs oder die dazugehörigen Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen, Bahnhöfe, Flughäfen und Fähranleger nutzen, wobei Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer ausgenommen sind,

3. an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen teilnehmen und

4. am Unterricht oder einer Prüfung in einem Fahrzeug im Rahmen einer Fahrausbildung oder Fahrlehrerausbildung teilnehmen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

Gilt nicht wenn,

1. in Bezug auf ausschließlich der privaten Nutzung dienende Räumlichkeiten der pflichtigen Person sowie privat oder beruflich genutzte Kraftfahrzeuge, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 anders geregelt ist,

2. im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, soweit dies nicht in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 anders geregelt ist,

7. bei sportlicher Betätigung,

(7) Die Betreiberinnen, Betreiber und verantwortlichen Personen haben in Bezug auf die von ihnen zu verantwortenden Bereiche im Sinne des Absatzes 1 auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflichten hinzuwirken. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs sind insbesondere verpflichtet, auf die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch Aushang sowie zusätzlich mit Durchsagen hinzuweisen und für deren Einhaltung zu werben; sie sollen innerbetrieblich sicherstellen, dass Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen der Kontrolltätigkeiten beim Verdacht eines Verstoßes gegen Absatz 1 im Einzelfall persönlich angesprochen, angemessen zur Einhaltung ermahnt und bei Bedarf erforderliche Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

§ 4          Hygienekonzept

(1) Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- und Besuchsverkehr sowie Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung Durchsetzung eines Hygienekonzeptes nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus.

(2) In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die

  1. Die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. Der Wahrung des Abstandsgebotes nach § 2 dienen,
  3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  4. Die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  5. Das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherzustellen und
  6. Sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden

§ 7          Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Veranstaltungen im öffentlich zugänglichen Raum einschließlich privat angemieteter Räume, an denen die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, sind mit jeweils nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besucher zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Besucherinnen und Besucher das Abstandsgebot nach § 2 Abs.2 und 3 Nr. 1 einhalten und ihre Sitzplätze einnehmen. Unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. Bei Sportveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zulässig. Soweit und solange eine Besucherin oder ein Besuch nicht nach Satz 1 sitzt, hat sie oder er eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

§ 8          Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

Veranstaltungen, an denen das Publikum mindestens zeitweise stehend teilnimmt, bedürfen der vorherigen Zulassung, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen. Veranstaltungen nach Satz 1 Halbsatz 1 können auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters mit nicht mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass die Veranstalterinnen oder der Veranstalter ein Hygienekonzept nach § 4 vorgelegt.

§ 9          Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen Zusammenkünfte und Versammlungen

[aus Sicht des Sports relevant]

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtlichen Zusammenschlüsse die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

§ 10       Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(1) Für den Publikumsverkehr und Besuche sind u.a. geschlossen: [aus Sicht des Sports relevant]

6. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesen Sportanlagen zulässig bleibt.

7. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen

(2) Der Betreiber oder dem Betreiber

Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken ist untersagt, zulässig sind notwendige Übernachtungen wie zum Beispiel aus Anlass von Dienst- und Geschäftsreisen.

§ 16       Spitzen- und Profisport

(1) Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings und Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das insbesondere sicherstellt, dass

1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,

2. die Sportlerinnen und Sport regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 von medizinischem Personal getestet werden,

3. Corona-Test in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,

4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,

5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert werden.

Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen trägt die verantwortliche Organisation.

(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die

1. einem olympischen oder paraolympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren.

2. einer Mannschaft angehören, die aus Sportlerinnen und Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, oder

3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen und Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.


Weitreichende Beschränkung des Sport - Neue Nds. Verordnung